AGBs
1) Allgemeines
Die Geschäftsbeziehung bezüglich der Software zwischen der S2data GmbH, FN 538970d, Am Eisernen Tor 5, 8010 Graz, Österreich, im Folgenden „S2“ genannt, und dem Vertragspartner unterliegt ausschließlich den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung. Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart wurden.
Entgegenstehende Vertragsbedingungen des Vertragspartners sind unwirksam und finden keine Anwendung.
2) Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Optimierungssoftware MasterScheduler in ihrer jeweils aktuellen Version. Der Funktionsumfang entspricht der jeweils aktuellen Leistungsbeschreibung und der jeweils aktuellen Preisliste.
Die Software wird von S2 auf der Infrastruktur der Hetzner Online GmbH installiert und für den Vertragspartner eingerichtet. Informationen zu Verfügbarkeit, Backups usw. werden mit dem Vertragspartner gesondert im Detail vereinbart.
Alternativ hat der Vertragspartner die Möglichkeit, eine Lizenz der Software zu erwerben und die Software auf seinem eigenen Server zu installieren. S2 installiert und konfiguriert die Software dann auf dem/den Server(n) des Vertragspartners. Die Software kann an die Anforderungen des Vertragspartners angepasst werden.
Der Vertragspartner wird vor der Installation der Software über die aktuellen Systemanforderungen informiert. Der Vertragspartner kann die erforderlichen Systemanforderungen auf seinem Server selbst umsetzen oder S2 damit beauftragen. Wurde die Software auf dem Server des Vertragspartners installiert, ist der Vertragspartner für die Datensicherheit und den ausfallsicheren Betrieb sowie für Backups usw. verantwortlich.
Leistungen, die nach der Installation der Software erbracht werden, sind vom Vertragspartner nach Zeit- und Arbeitsaufwand zu vergüten.
Support, Wartung und Fehlerbehebung der Software, die über den Umfang der Gewährleistung hinausgehen, werden dem Vertragspartner im Rahmen eines gesondert zu vereinbarenden Support- und Wartungsvertrags bereitgestellt.
3) Vertragsdauer
Für Lizenz-, Wartungs-, Support- und Hostingverträge gilt Folgendes:
Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Unterzeichnung des Vertrags und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Das Vertragsverhältnis kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Darüber hinaus kann das Vertragsverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
4) Vergütung
Die Leistungen werden gemäß den in der Preisliste aufgeführten Lizenz-, Wartungs- und Supportgebühren sowie dem Stundensatz oder gemäß dem jeweiligen Angebot berechnet.
Die Vergütung für diese Leistungen ist sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die für Geschäftsverkehr üblichen Zinssätze (Unternehmerzinsen). Für alle Kosten (Lizenzgebühren, Wartungs- und Supportgebühren, Stundensätze usw.) wird eine Wertsicherung vereinbart. Als Grundlage für die Wertsicherung dient der von Statistik Austria veröffentlichte Verbraucherpreisindex 2020 oder der ihn ersetzende Index.
Der für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichte Indexwert ist Ausgangspunkt für die Berechnung der Wertsicherung.
Die Kosten werden neu berechnet, sobald der Indexwert für den Monat Januar eines Jahres vorliegt. Die Kosten ändern sich in dem Umfang, in dem sich der genannte Index gegenüber der ursprünglichen Basis verändert.
Wird der Kostenanstieg aufgrund der Wertsicherung über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht, so stellt dies keinen endgültigen Verzicht auf die Wertsicherung dar.
5) Gewährleistung
S2 gewährleistet, dass alle Leistungen zum Zeitpunkt der Erbringung mangelfrei und nach dem Stand der Technik nutzbar sind, ohne dass alle denkbaren Einsatzbedingungen erfüllt werden. Die Entscheidung über Art und Weise der technischen Umsetzung liegt ausschließlich im Ermessen von S2; andere Umsetzungsmöglichkeiten stellen keinen Mangel dar.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, Fehlfunktionen oder Schäden, die auf unsachgemäße Handhabung, fehlerhafte Installation, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen oder Parameter, die Verwendung ungeeigneter Organisationswerkzeuge und Datenträger, abnormale Betriebsbedingungen sowie Änderungen durch den Auftraggeber selbst oder Dritte zurückzuführen sind.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Fertigstellung der Installation durch S2 und der Funktionsprüfung durch den Auftraggeber. Dem Auftraggeber wird für die Funktionsprüfung eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate. Mängel sind unverzüglich zu melden.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, S2 bei der Mängelbeseitigung unentgeltlich zu unterstützen und S2 insbesondere alle erforderlichen Unterlagen, Daten usw. zur Verfügung zu stellen, die für die Analyse und Beseitigung von Mängeln erforderlich sind. Der Vertragspartner hat S2 zu diesem Zweck Zugangsdaten zu seinem System zur Verfügung zu stellen.
Verstößt der Vertragspartner gegen seine Mängelanzeigepflicht oder seine Mitwirkungspflicht bei der Mängelbeseitigung, so verliert er seine Ansprüche gegen S2.
6) Schadensersatz
S2 haftet nicht für direkte oder indirekte Schäden materieller oder immaterieller Art, die aus technischen Problemen, Serverausfällen, Datenverlusten, Übertragungsfehlern, Datensicherheit oder anderen Gründen resultieren, es sei denn, die Haftung ist aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend vorgeschrieben. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausdrücklich ausgeschlossen. S2 haftet nicht für entgangenen Gewinn und Folgeschäden. Der Vertragspartner hat den tatsächlich entstandenen Schaden nachzuweisen. Die Ersatzpflicht umfasst nicht die Kosten für die Wiederherstellung verlorener Daten. Der Schadensersatzanspruch ist auf 25 % des Auftragsvolumens (netto, ohne Wartungs- und Lizenzgebühren) begrenzt; maximal 50.000,00 €.
7) Nutzungsrechte
S2 gewährt dem Vertragspartner das Recht, die Software gegen Entgelt zeitlich unbegrenzt, nicht exklusiv, nicht übertragbar und nicht unterlizenzierbar zu nutzen.
Über die Zwecke dieses Vertrags hinaus ist der Vertragspartner nicht berechtigt, die Software als eigene Daten zu nutzen, zu vervielfältigen, herunterzuladen, zu verarbeiten oder Dritten außerhalb des vereinbarten Nutzerkreises zugänglich zu machen. Wird die Software vom Vertragspartner Dritten zugänglich gemacht, haftet der Vertragspartner gegenüber S2 zusätzlich zu dem Dritten für den dadurch entstandenen Schaden, insbesondere für entgangene Lizenzgebühren und entgangenen Gewinn.
S2 stehen alle Urheber- und Verwertungsrechte zu, insbesondere die Rechte zur Verbreitung, Vervielfältigung und Bearbeitung der erbrachten Leistungen (Programme, Dokumentationen, Designs usw.). S2 ist berechtigt, Ergebnisse und Daten von gesondert beauftragten und erbrachten Leistungen für alle Zwecke zu nutzen und nach Zahlung des vereinbarten Honorars im eigenen Namen zu verwerten.
Wird die Software vollständig eingestellt, stellt S2 dem Vertragspartner den gesamten Quellcode zur Verfügung. Die Urheber- und Verwertungsrechte, insbesondere die Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte, verbleiben bei S2. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, die Anwendung und den Quellcode auf eigene Kosten für den eigenen Gebrauch weiterzuentwickeln.
8) Datenschutz
S2 verpflichtet sich, Daten und Datenverarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen der schriftlichen Aufträge des Vertragspartners zu verarbeiten.
S2 erklärt rechtsverbindlich, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Verarbeitung gemäß Art. 32 DSGVO zu gewährleisten.
S2 trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Vertragspartner die Rechte der betroffenen Person gemäß Kapitel III der DSGVO (Auskunft, Zugriff, Berichtigung und Löschung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch sowie automatisierte Entscheidungsfindung in Einzelfällen) jederzeit innerhalb der gesetzlichen Fristen wahrnehmen kann, und stellt dem Vertragspartner alle hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung. Wird ein entsprechender Antrag an S2 gerichtet und gibt S2 an, dass der Antragsteller S2 fälschlicherweise als Vertragspartner der von S2 betriebenen Datenanwendung ansieht, leitet S2 den Antrag unverzüglich an den Vertragspartner weiter und informiert den Antragsteller darüber.
S2 unterstützt den Vertragspartner bei der Erfüllung der in Art. 32 bis 36 DSGVO festgelegten Pflichten (Datensicherheitsmaßnahmen, Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde, Benachrichtigung der von einer Verletzung betroffenen Person, Datenschutz-Folgenabschätzung, vorherige Konsultation).
Hinsichtlich der Verarbeitung der vom Vertragspartner bereitgestellten Daten wird dem Vertragspartner das Recht eingeräumt, die Datenverarbeitungsanlagen jederzeit zu inspizieren und zu kontrollieren, einschließlich der vom Vertragspartner beauftragten Dritten. S2 verpflichtet sich, dem Vertragspartner die Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen erforderlich sind.
Datenverarbeitungsaktivitäten werden ausschließlich innerhalb der EU oder des EWR durchgeführt.
S2 ist berechtigt, Unterauftragsverarbeiter einzubeziehen und ist nicht verpflichtet, den Vertragspartner darüber zu informieren. S2 schließt die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Unterauftragsverarbeiter gemäß Art. 28 Abs. 4 DSGVO ab. Dabei ist sicherzustellen, dass der Unterauftragsverarbeiter dieselben Verpflichtungen übernimmt, die S2 aufgrund dieses Vertrags obliegen. Kommt der Unterauftragsverarbeiter seinen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, haftet S2 gegenüber dem Vertragspartner für die Einhaltung der Verpflichtungen des Unterauftragsverarbeiters.
9) Nennung als Referenz
S2 ist berechtigt, den Vertragspartner als Referenz zu nennen. S2 ist berechtigt, den Firmennamen des Vertragspartners, die URL der Website, die Projektbeschreibung und das Einsparpotenzial anzugeben sowie ein vom Vertragspartner zur Verfügung zu stellendes Logo zu verwenden.
10) Schlussbestimmungen
Für Lieferung und Zahlung ist der Sitz von S2 Erfüllungsort, auch wenn die Übergabe an einem anderen vereinbarten Ort erfolgt. Als Gerichtsstand wird Graz vereinbart.
Als anwendbares Recht wird österreichisches Recht vereinbart, mit Ausnahme des Gesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) und des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist Englisch.
Alle Vereinbarungen zwischen S2 und dem Vertragspartner bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für jede Abweichung von der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder für unwirksam erklärt werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. In diesem Fall verpflichten sich beide Parteien, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Vereinbarung zu ersetzen, deren Inhalt dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt.